Norm
ABGB §364aRechtssatz
Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen oder jeder einzelne eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (hier Haftung der umbauenden Mieterin für den ganzen aus den Bauarbeiten resultierenden Vermögensnachteil).Da es sich bei dem in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem Paragraph 364 a, ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß Paragraph 1302, ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen oder jeder einzelne eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (hier Haftung der umbauenden Mieterin für den ganzen aus den Bauarbeiten resultierenden Vermögensnachteil).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017135Im RIS seit
23.09.1994Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024