RS OGH 1994/9/23 5Ob67/94, 5Ob70/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Bei Verletzung der Anzeigepflicht haftet der Unternehmensveräußerer für künftige Mietzinsforderungen des Vermieters weiter, aber nur bis zu jener Höhe, in der er den Mietzins selbst ohne Unternehmensveräußerung geschuldet hätte. Der Unternehmensveräußerer wird im Falle der Unterlassung der Anzeige nach § 12 Abs 3 MRG nicht Schuldner des eventuell vom neuen Mieter zu zahlenden erhöhten Mietzinses. Es kommt ihr daher im Verfahren nach § 12 Abs 3 MRG keine Parteistellung zu.Bei Verletzung der Anzeigepflicht haftet der Unternehmensveräußerer für künftige Mietzinsforderungen des Vermieters weiter, aber nur bis zu jener Höhe, in der er den Mietzins selbst ohne Unternehmensveräußerung geschuldet hätte. Der Unternehmensveräußerer wird im Falle der Unterlassung der Anzeige nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht Schuldner des eventuell vom neuen Mieter zu zahlenden erhöhten Mietzinses. Es kommt ihr daher im Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG keine Parteistellung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070356

Dokumentnummer

JJR_19940923_OGH0002_0050OB00067_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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