Norm
ABGB §1154 Abs2Rechtssatz
Auch wenn gemäß Art XI Z 5 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) der Lauf der kurzen Verfallsfrist unter anderem von der Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung abhängig zu machen ist, ändert dies an der Fälligkeit der Entgeltsansprüche gemäß § 1154 ABGB im Zusammenhalt mit Art XV Z 5 des KollV nichts, sodass ab dem Auszahlungstag die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB läuft.Auch wenn gemäß Artikel römisch elf, Ziffer 5, KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) der Lauf der kurzen Verfallsfrist unter anderem von der Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung abhängig zu machen ist, ändert dies an der Fälligkeit der Entgeltsansprüche gemäß Paragraph 1154, ABGB im Zusammenhalt mit Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 5, des KollV nichts, sodass ab dem Auszahlungstag die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB läuft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019