Norm
ASVG §102 Abs1Rechtssatz
Die zweijährige Verfallsfrist des § 66 BSVG und 102 ASVG kann vor Antragstellung nicht zu laufen beginnen. Erst durch die 49.ASVGNov (15.BSVGNov) wurde bei laufenden Geldleistungen als Entstehen des Leistungsanspruches und somit als Beginn der Verfallsfrist der Eintritt des Versicherungsfalles festgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084106Dokumentnummer
JJR_19940927_OGH0002_010OBS00127_9400000_001