RS OGH 1994/10/4 10Ob516/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

ABGB §1298
ABGB §1299 C

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat dann, wenn er die Wahrnehmung der Interessen der Partei über die bloße anwaltliche Tätigkeit hinaus zugesagt hat, in diesem weiteren Rahmen zu haften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027921

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0100OB00516_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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