Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat dann, wenn er die Wahrnehmung der Interessen der Partei über die bloße anwaltliche Tätigkeit hinaus zugesagt hat, in diesem weiteren Rahmen zu haften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027921Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0100OB00516_9400000_001