RS OGH 1994/10/4 4Ob88/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

EWRA Art11
PrAG §12 Abs2
UWG §1 C2

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß § 12 Abs 2 PrAG nur eingeführte Erzeugnisse trifft, ist auch nicht zu sehen, daß diese Vorschriften im Interesse der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder etwa des Verbraucherschutzes erforderlich wären. Eine Aufklärung des Publikums - vor allem in den hier allein in Frage kommenden grenznahen Bereichen - darüber, daß Unterschiede in den Währungen bestehen und über die Höhe des jeweiligen Umrechnungskurses erscheinen ebenso entbehrlich wie der Hinweis darauf, daß - allenfalls - Eingangsabgaben oder eine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten sein werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071485

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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