RS OGH 1994/10/4 4Ob88/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

EWGV Art30
EGV Maastricht Art30
EWRA Art11
PrAG §9 Abs2
PrAG §12 Abs2

Rechtssatz

Daß die Bestimmungen des § 9 Abs 2 sowie des § 12 Abs 2 PrAG "Maßnahmen gleicher Wirkung" im dargestellten Sinne bedeuten, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch damit für den Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine nicht unbedeutende Hürde errichtet. Schon allein die Umrechnung der Währungen kann den Unternehmer im Hinblick auf mögliche Schwankungen dazu zwingen, seine Werbeprospekte immer wieder zu verändern, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, irreführende Angaben über die Preise zu machen. Noch viel schwieriger ist aber die Erfüllung des § 12 Abs 2 PrAG, weil die Erfüllung einer solchen Verpflichtung wegen der unterschiedlichen Zollbelastung von Waren praktisch nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075845

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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