RS OGH 1994/10/4 4Ob88/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

EWRA Art11
PrAG §9 Abs2
PrAG §12 Abs2
UWG §1 C2
  1. PrAG § 9 heute
  2. PrAG § 9 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. PrAG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. PrAG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  5. PrAG § 9 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1998
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Die Anordnungen des § 9 Abs 2 und des § 12 Abs 2 PrAG erscheinen daher nicht notwendig, um den Erfordernissen des Schutzes der Verbraucher oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht zu werden. Wollte man anderer Ansicht sein, so müßte jedenfalls bei der Abwägung der mitgliedstaatlichen Interessen mit der Notwendigkeit eines freien Warenverkehrs - im Sinne des genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - dem zuletzt genannten Interesse der Vorrang zuerkannt werden.Die Anordnungen des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 12, Absatz 2, PrAG erscheinen daher nicht notwendig, um den Erfordernissen des Schutzes der Verbraucher oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht zu werden. Wollte man anderer Ansicht sein, so müßte jedenfalls bei der Abwägung der mitgliedstaatlichen Interessen mit der Notwendigkeit eines freien Warenverkehrs - im Sinne des genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - dem zuletzt genannten Interesse der Vorrang zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071468

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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