RS OGH 1994/10/4 4Ob88/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

B-VG Art89
B-VG Art140
EWRA allg

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die zur Sachentscheidung zuständigen Gerichte nach der geltenden innerösterreichischen Rechtslage schlechthin nicht befugt wären, im Kollisionsfall das EWR - Recht vorrangig anzuwenden, sie vielmehr nur eine Entscheidung des VfGH über die Rechtswidrigkeit der kollidierenden EWR - Bestimmungen beantragen könnten, kann nicht geteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053886

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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