Norm
BPGG §4 Abs1Rechtssatz
Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen zum Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben) bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung in vielen Fällen zur Vornahme der täglich notwendigen Verrichtungen wie etwa Aufstehen, Waschen oder Essen angehalten werden müssen, um einen strukturierten Tagesablauf bewältigen und ein sozialintegriertes Leben führen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053119Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00212_9400000_001