Rechtssatz
Ein Antrag des Versicherten auf vorläufige Leistung ist im § 89 Abs 2 ASGG nicht vorgesehen; die vorläufige Zahlung ist vielmehr von Amts wegen aufzuerlegen.Ein Antrag des Versicherten auf vorläufige Leistung ist im Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nicht vorgesehen; die vorläufige Zahlung ist vielmehr von Amts wegen aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085929Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00237_9400000_003