Norm
ASVG §105aRechtssatz
Das Inkrafttreten des BPGG ist in allen anhängigen Verfahren nach § 105 a ASVG bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu beachten. Soweit die Sonderbestimmung des § 43 Abs 2 BPGG anzuwenden ist, sind daher auch noch im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des BPGG heranzuziehen.Das Inkrafttreten des BPGG ist in allen anhängigen Verfahren nach Paragraph 105, a ASVG bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu beachten. Soweit die Sonderbestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BPGG anzuwenden ist, sind daher auch noch im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des BPGG heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053092Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00201_9400000_001