Norm
ASVG §551 Abs6Rechtssatz
Wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheint die Einschränkung der Geltung der Bestimmung des § 551 Abs 6 ASVG ab einem objektiv bestimmten, für alle Versicherten geltenden antragsabhängigen Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles sachgerecht.Wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheint die Einschränkung der Geltung der Bestimmung des Paragraph 551, Absatz 6, ASVG ab einem objektiv bestimmten, für alle Versicherten geltenden antragsabhängigen Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles sachgerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053626Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00197_9400000_001