Norm
ASVG §253Rechtssatz
Die Erreichung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkt bei einem bestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension nach § 270 ASVG nur, daß die bisher gewährte Pension nahtlos in eine Alterspension übergeht, ohne daß kraft gesetzlicher Anordnung des § 253 ASVG eine eigene Antragstellung erforderlich wäre oder ein neuer Stichtag ausgelöst würde.Die Erreichung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkt bei einem bestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension nach Paragraph 270, ASVG nur, daß die bisher gewährte Pension nahtlos in eine Alterspension übergeht, ohne daß kraft gesetzlicher Anordnung des Paragraph 253, ASVG eine eigene Antragstellung erforderlich wäre oder ein neuer Stichtag ausgelöst würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084244Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00197_9400000_003