RS OGH 1994/10/4 4Ob564/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

JN §96
ZPO §11 A
ZPO §14 A

Rechtssatz

Während bei der einheitlichen Streitpartei nur dann von Parteienidentität gesprochen werden kann, wenn sämtliche Streitgenossen auch Parteien der Widerklage sind, genügt es bei der einfachen Streitgenossenschaft, wenn die Parteien der Widerklage Parteien eines der mehreren Rechtsstreite sind, die parallel laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035349

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00564_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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