Rechtssatz
Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus § 49 GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (Paragraph 35, ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus Paragraph 49, GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017