RS OGH 2017/3/1 4Ob560/94, 1Ob67/97b, 5Ob31/16v, 5Ob169/16p

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Rechtssatz

Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus § 49 GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (Paragraph 35, ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus Paragraph 49, GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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