RS OGH 1994/10/4 4Ob560/94, 1Ob67/97b, 5Ob31/16v, 5Ob169/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

ABGB §1120 Ba
GBG §49

Rechtssatz

Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus § 49 GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 560/94
    Veröff: SZ 67/163
  • 1 Ob 67/97b
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 67/97b
    Auch; nur: Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. (T1)
    Beisatz: Noch weniger hindert eine zwecks Rangwahrung gesetzte Plombe die Verfügungsmacht desjenigen, dessen Eigentum im Grundbuch noch einverleibt ist. (T2)
  • 5 Ob 31/16v
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 31/16v
    Auch
  • 5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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