Norm
EGV Maastricht Art30Rechtssatz
Auch wenn die Gebote des § 9 Abs 2 und des § 12 Abs 2 PrAG als "Verkaufsmodalitäten" im Sinne der zitierten Entscheidung Keck und Mithouard aufzufassen wären, läge eine Handelsbehinderung vor, weil dies Vorschriften nur den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaat (hier: Vertragsstaaten) nachteilig berühren.Auch wenn die Gebote des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 12, Absatz 2, PrAG als "Verkaufsmodalitäten" im Sinne der zitierten Entscheidung Keck und Mithouard aufzufassen wären, läge eine Handelsbehinderung vor, weil dies Vorschriften nur den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaat (hier: Vertragsstaaten) nachteilig berühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071465Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008