RS OGH 1994/10/4 4Ob88/94

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

B-VG Art50
ERWA allg

Rechtssatz

Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer älteren innerstaatlichen Rechtsvorschrift auf der Stufe einfacher Gesetze und nachfolgend in Kraft getretenem unmittelbar anwendbarem EWR - Recht gilt - wie bei jedem gemäß Art 50 Abs 1 B-VG oder auch Art 2 EWR-BVG ohne Transformationsvorbehalt im Rang eines Bundesgesetzes nach Befassung des Nationalrates und des Bundesrates in die österreichische Rechtsordnung übernommenen StV - grundsätzlich die Regel "lex posterior derogat legi priori", dh also, daß jene Teile eines innerstaatlichen, nicht auf Verfassungstufe stehenden Gesetzes (oder einer innerstaatlichen Verordnung), welche mit einer späteren unmittelbar anwendbaren Norm des EWR - Rechtes im Widerspruch stehen, mit dessen Inkrafttreten - für den EWR - Bereich - außer Kraft treten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053449

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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