Norm
StGB §1Rechtssatz
Das Analogieverbot streitet für eine Auslegung der Strafgesetze, die sich so eng wie möglich an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Wortlaut hält, sich dabei mit der alltäglichen und juristischen Wortbedeutung argumentativ auseinandersetzt und eine festgestellte Wortlautgrenze nicht mit dem Hinweis auf einen andersartigen "Sinn des Gesetzes" überspielt (Hassemer, Rechtskultur als Sprachkultur, Suhrkamp 1992,91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088809Dokumentnummer
JJR_19941005_OGH0002_0130OS00081_9300000_002