RS OGH 1994/10/11 1Ob609/94, 3Ob133/08t, 3Ob4/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

ABGB §1320 A
ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Versucht der Hundehalter im verständlichen Bemühen, seine Hündin vor Angriffen eines körperlich überlegenen Rüden zu schützen, diesen durch Fußtritte zu verjagen, so kann darin noch kein meßbarer Sorgfaltsverstoß erkannt werden, wenn ihm andere Möglichkeiten gar nicht zu Gebote stehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 609/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 609/94
  • 3 Ob 133/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 133/08t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Hochheben des eigenen Hundes als verständliche und zulässige Reaktion - Mitverschulden verneint. (T1)
  • 3 Ob 4/14f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 4/14f
    Vgl aber; Beisatz: Hier wurde mangels Vorliegen einer gefährlichen Situation ein verständliches Bedürfnis des Klägers, seinen eigenen Hund zu schützen verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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