Rechtssatz
Die Hauptfrage hat zwar alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu enthalten, nicht aber die außerhalb der gesetzlichen Tatbestandsumschreibung in anderen Normen enthaltenen Begriffsbestimmungen. Wird das gesetzliche Merkmal einer strafbaren Handlung - hier der Begriff "verbotene Waffen" im § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG - durch eine andere gesetzliche Vorschrift - hier durch § 11 WaffenG - definiert, dann braucht die Definition nicht in den Fragetext aufgenommen werden. Es reicht aus, wenn die nähere Darlegung dieses gesetzlichen Merkmals der strafbaren Handlung in der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) erfolgt.Die Hauptfrage hat zwar alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu enthalten, nicht aber die außerhalb der gesetzlichen Tatbestandsumschreibung in anderen Normen enthaltenen Begriffsbestimmungen. Wird das gesetzliche Merkmal einer strafbaren Handlung - hier der Begriff "verbotene Waffen" im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG - durch eine andere gesetzliche Vorschrift - hier durch Paragraph 11, WaffenG - definiert, dann braucht die Definition nicht in den Fragetext aufgenommen werden. Es reicht aus, wenn die nähere Darlegung dieses gesetzlichen Merkmals der strafbaren Handlung in der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100731Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0110OS00135_9400000_002