RS OGH 1994/10/11 11Os140/94

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Rechtssatz

Ein Bankomat entspricht einem Behältnis im Sinne des § 129 Z 2 StGB, also einem zur Aufbewahrung von Sachen dienenden und sie umschließenden Gebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Der Unterschied zum abgeschlossenen Raum im Sinne des § 129 Z 1 StGB liegt in der mangelnden Begehbarkeit; entscheidend ist dabei die natürliche Zweckbestimmung.Ein Bankomat entspricht einem Behältnis im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB, also einem zur Aufbewahrung von Sachen dienenden und sie umschließenden Gebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Der Unterschied zum abgeschlossenen Raum im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB liegt in der mangelnden Begehbarkeit; entscheidend ist dabei die natürliche Zweckbestimmung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094066

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0110OS00140_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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