Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Der den Tierhaltepflichten unterstellte Schutzzweck erstreckt sich nicht auf die typischen Gefahren des Straßenverkehrs bzw die mit der Bösartigkeit wie selbstverständlich verbundenen Gefahren, sondern auch auf die selbst aus dem Verhalten gutmütiger, unbeaufsichtigt umherlaufender Tiere drohenden Gefahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030511Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00609_9400000_003