RS OGH 1994/10/11 1Ob609/94, 1Ob2351/96h

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

ABGB §1320 A
ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Der den Tierhaltepflichten unterstellte Schutzzweck erstreckt sich nicht auf die typischen Gefahren des Straßenverkehrs bzw die mit der Bösartigkeit wie selbstverständlich verbundenen Gefahren, sondern auch auf die selbst aus dem Verhalten gutmütiger, unbeaufsichtigt umherlaufender Tiere drohenden Gefahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030511

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00609_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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