Norm
StPO §97 Abs1Rechtssatz
Selbst ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag hat darzulegen, weswegen das vom Beweisführer angestrebte Beweisergebnis erwartet werden darf, soweit sich dies nicht aus dem Akteninhalt oder aus der Sache selbst ergibt. Dieses Erfordernis muß umsomehr im Rahmen der Voruntersuchung erfüllt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097503Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0110OS00141_9400000_001