RS OGH 1994/10/11 11Os141/94

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

StPO §97 Abs1

Rechtssatz

Selbst ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag hat darzulegen, weswegen das vom Beweisführer angestrebte Beweisergebnis erwartet werden darf, soweit sich dies nicht aus dem Akteninhalt oder aus der Sache selbst ergibt. Dieses Erfordernis muß umsomehr im Rahmen der Voruntersuchung erfüllt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097503

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0110OS00141_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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