RS OGH 1994/10/11 1Ob17/94

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

AHG §1 Cd10
StVO §36
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Der Mechanismus von automatischen Verkehrsampeln muß so eingestellt werden, daß eine sinnvolle Regelung des Verkehrs möglich ist. Liegt die Schadensursache darin, daß die Phasenfolge einer automatischen Verkehrslichtsignalanlage nicht der konkreten Verkehrssituation entspricht, weil die Behörde ihrer sich aus § 36 Abs 3 StVO ergebenden Verpflichtung nicht nachkam, so kann daraus ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.Der Mechanismus von automatischen Verkehrsampeln muß so eingestellt werden, daß eine sinnvolle Regelung des Verkehrs möglich ist. Liegt die Schadensursache darin, daß die Phasenfolge einer automatischen Verkehrslichtsignalanlage nicht der konkreten Verkehrssituation entspricht, weil die Behörde ihrer sich aus Paragraph 36, Absatz 3, StVO ergebenden Verpflichtung nicht nachkam, so kann daraus ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049852

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00017_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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