Norm
MRG §29 Abs2Rechtssatz
Werden in einem Ausbildungsmietvertrag (§ 29 Abs 2 MRG) kürzere als die im Gesetz vorgesehenen Endigungstermine vereinbart, so blieben doch sowohl die dem Gesetz entsprechenden, für die Dauer der Ausbildung vereinbarten wie auch die darin weiters vorgesehenen Endtermine - die Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahrs bzw die fünfjährige Vertragsdauer - durchsetzbar (vgl WoBl 1991,161).Werden in einem Ausbildungsmietvertrag (Paragraph 29, Absatz 2, MRG) kürzere als die im Gesetz vorgesehenen Endigungstermine vereinbart, so blieben doch sowohl die dem Gesetz entsprechenden, für die Dauer der Ausbildung vereinbarten wie auch die darin weiters vorgesehenen Endtermine - die Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahrs bzw die fünfjährige Vertragsdauer - durchsetzbar vergleiche WoBl 1991,161).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070392Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00583_9400000_005