Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Die gänzlich unterlassene Verwahrung bzw Beaufsichtigung eines großen Hundes kann nicht durch dessen erwiesene Gutmütigkeit allein gerechtfertigt werden. Auch wenn das Tier an sich gutmütig ist, ist der Tierhalter nicht von jeder Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030512Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00609_9400000_004