RS OGH 1994/10/11 1Ob609/94

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

ABGB §1320 A
ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Die gänzlich unterlassene Verwahrung bzw Beaufsichtigung eines großen Hundes kann nicht durch dessen erwiesene Gutmütigkeit allein gerechtfertigt werden. Auch wenn das Tier an sich gutmütig ist, ist der Tierhalter nicht von jeder Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht befreit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030512

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00609_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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