RS OGH 1994/10/12 7Ob1023/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1994
beobachten
merken

Norm

VersVG §12

Rechtssatz

Ist der Verjährung eines fälligen Haftpflichtversicherungsanspruches über das Jahresende hinaus gehemmt, so beginnt die Verjährung aber nicht etwa mit dem Ende des Jahres, in dem der Versicherer über den Versicherungsanspruch entscheidet, sondern schon zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers zugeht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1023/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 1023/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080028

Dokumentnummer

JJR_19941012_OGH0002_0070OB01023_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten