Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall1Rechtssatz
Dieser Anfechtungstatbestand setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, kommt eine Anfechtung nach diesem Tatbestand grundsätzlich nicht in Betracht; dies ist zB dann der Fall, wenn die Begründung einer Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064710Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0080OB00619_9200000_001