Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß § 162 AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc).Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß Paragraph 162, AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018323Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0020OB00536_9300000_001