RS OGH 1994/10/13 2Ob536/93

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Rechtssatz

Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß § 162 AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc).Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß Paragraph 162, AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018323

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0020OB00536_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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