RS OGH 1994/10/13 12Os97/94

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Norm

StPO §72 Abs1

Rechtssatz

Bei spontanen Körperreaktionen (Gestik, Mimik) bedarf es für eine Interpretation richterlichen Verhaltens im Sinne einer Befangenheit konkreter Anhaltspunkte; nichts anderes gilt für Äußerungen, welche die skeptische Haltung des Vorsitzenden zu einem Vorbringen zum Ausdruck bringen. Eine solche Haltung zu manifestieren, ist dem Richter nicht schlechthin untersagt; kommt sie doch letztlich auch in jedem einer Partei, einem sonstigen Beteiligten oder einem Zeugen gegenüber gemachten Vorhalt der inneren Widersprüchlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit seiner Angaben deutlich zum Ausdruck.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096992

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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