RS OGH 1994/10/13 12Os97/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1994
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Norm

Geo §52 Abs2
StPO §72 Abs1

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 52 Abs 2 Geo, die dem Richter untersagt, sich in Streitigkeiten mit Parteien und Vertretern einzulassen, Werturteile zu fällen oder spötische Bemerkungen zu machen, gibt an sich noch keinen hinreichenden Grund zur Annahme einer Befangenheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059368

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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