RS OGH 2025/10/7 12Os97/94; 14Os52/96 (14Os114/96); 11Os106/25k

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Norm

StPO §72 Abs1

Rechtssatz

Es ist dem Richter nicht verwehrt, sich schon vor Schluß der Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld und Unschuld eines Angeklagten zu bilden (SSt 25/81); von einer Befangenheit (§ 72 Abs 1 StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt (oder die Geschworenen in diesem Sinne zu beeinflussen sucht).Es ist dem Richter nicht verwehrt, sich schon vor Schluß der Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld und Unschuld eines Angeklagten zu bilden (SSt 25/81); von einer Befangenheit (Paragraph 72, Absatz eins, StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt (oder die Geschworenen in diesem Sinne zu beeinflussen sucht).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 97/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 12 Os 97/94
  • RS0096989">14 Os 52/96
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 14 Os 52/96
    nur: Von einer Befangenheit (§ 72 Abs 1 StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt. (T1); Beisatz: Hier: Sachverständiger (T2)
  • RS0096989">11 Os 106/25k
    Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096989

Im RIS seit

13.10.1994

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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