Norm
StPO §72 Abs1Rechtssatz
Es ist dem Richter nicht verwehrt, sich schon vor Schluß der Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld und Unschuld eines Angeklagten zu bilden (SSt 25/81); von einer Befangenheit (§ 72 Abs 1 StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt (oder die Geschworenen in diesem Sinne zu beeinflussen sucht).Es ist dem Richter nicht verwehrt, sich schon vor Schluß der Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld und Unschuld eines Angeklagten zu bilden (SSt 25/81); von einer Befangenheit (Paragraph 72, Absatz eins, StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt (oder die Geschworenen in diesem Sinne zu beeinflussen sucht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096989Im RIS seit
13.10.1994Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025