Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G4Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob das Beweismittel in abstracto geeignet gewesen wäre, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist von der vom nunmehrigen Wiederaufnahmskläger unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung im Vorprozess über die Relevanz der durch das neue Beweismittel zu beweisenden Tatsachen auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016