RS OGH 1994/10/13 8ObA292/94, 9ObA59/01v, 4Ob155/02a, 1Ob251/04z, 9ObA111/11f, 4Ob83/12b, 6Ob127/16v

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G4

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob das Beweismittel in abstracto geeignet gewesen wäre, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist von der vom nunmehrigen Wiederaufnahmskläger unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung im Vorprozess über die Relevanz der durch das neue Beweismittel zu beweisenden Tatsachen auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 292/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 ObA 292/94
  • 9 ObA 59/01v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 59/01v
    Beisatz: Hat das Gericht eine Rechtsfrage selbst beurteilt, welche auch Gegenstand eines anderen Verfahrens war, dann stellt selbst eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene anderslautende Entscheidung der anderen Behörde (des anderen Gerichts) keinen Wiederaufnahmsgrund dar. (T1)
  • 4 Ob 155/02a
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 155/02a
    Vgl auch; Beisatz: Ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis fällt nicht unter den Begriff der "neuen Tatsachen oder Beweismittel", wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z 5 und 6 ZPO überflüssig.(T2); Veröff: SZ 2002/103
  • 1 Ob 251/04z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 251/04z
  • 9 ObA 111/11f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 111/11f
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 83/12b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 83/12b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine in einem anderen Prozess erfolgte abweichende rechtliche Beurteilung weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel. Gleiches gilt für Änderungen in der Rechtsprechung oder neue rechtswissenschaftliche Erkenntnisse. (T3)
    Veröff: SZ 2012/63
  • 6 Ob 127/16v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 127/16v
    Vgl; Beisatz: Im wiederaufzunehmenden Verfahren war die außerordentliche Revision der Kläger vom Obersten Gerichtshof ohne Außenbegründung zurückgewiesen worden, sodass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess allein maßgeblich ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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