RS OGH 1997/12/9 4Ob93/94, 4Ob341/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

UrhG §38 Abs1

Rechtssatz

Ein Film ist dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn er im Zuge einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1994 - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. Entscheidend ist demnach, ob der Film zumindest in der Absicht geschaffen wurde, im Rahmen der Auswertung in den wirtschaftlichen Kreislauf einzugehen.Ein Film ist dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn er im Zuge einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. Entscheidend ist demnach, ob der Film zumindest in der Absicht geschaffen wurde, im Rahmen der Auswertung in den wirtschaftlichen Kreislauf einzugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0076483">4 Ob 93/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 93/94
    Veröff: SZ 67/172
  • RS0076483">4 Ob 341/97v
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 341/97v
    nur: Entscheidend ist demnach, ob der Film zumindest in der Absicht geschaffen wurde, im Rahmen der Auswertung in den wirtschaftlichen Kreislauf einzugehen. (T1); Beisatz: Diese Voraussetzungen sind aber für Filme, die der ORF herstellt, zu bejahen. Ob der einzelne Film in der Absicht hergestellt wird, unmittelbar daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ist unerheblich; es genügt, wenn der Film den Zwecken des Unternehmens - und damit einem mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil - dienen soll, mag die Filmherstellung im Einzelfall auch von Anfang an als Defizitgeschäft in Kauf genommen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076483

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00093_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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