RS OGH 1994/10/18 4Ob93/94, 4Ob341/97v

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

UrhG §38 Abs1

Rechtssatz

Ein Film ist dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn er im Zuge einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1994 - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. Entscheidend ist demnach, ob der Film zumindest in der Absicht geschaffen wurde, im Rahmen der Auswertung in den wirtschaftlichen Kreislauf einzugehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 93/94
    Veröff: SZ 67/172
  • 4 Ob 341/97v
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 341/97v
    nur: Entscheidend ist demnach, ob der Film zumindest in der Absicht geschaffen wurde, im Rahmen der Auswertung in den wirtschaftlichen Kreislauf einzugehen. (T1); Beisatz: Diese Voraussetzungen sind aber für Filme, die der ORF herstellt, zu bejahen. Ob der einzelne Film in der Absicht hergestellt wird, unmittelbar daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ist unerheblich; es genügt, wenn der Film den Zwecken des Unternehmens - und damit einem mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil - dienen soll, mag die Filmherstellung im Einzelfall auch von Anfang an als Defizitgeschäft in Kauf genommen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076483

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00093_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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