RS OGH 1994/10/18 4Ob103/94, 4Ob2358/96k, 4Ob36/99v, 8ObA286/01v, 4Ob84/07t, 4Ob36/13t, 4Ob46/14i, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

AngG §36 I
UWG §1 D3e
UWG §1 D3f
UWG §1 D4a

Rechtssatz

Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen. Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 103/94
  • 4 Ob 2358/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2358/96k
    Ähnlich
  • 4 Ob 36/99v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 36/99v
    Auch; nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T1)
  • 8 ObA 286/01v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 286/01v
    nur: Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft vorzubereiten. (T2)
    Beisatz: Dieses Verhalten ist im Zusammenhang zu sehen. Es stellt einen zweifachen Pflichtverstoß dar. Daher kann auch nicht daraus, dass allein aus dem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel noch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden kann, geschlossen werden, dass dies auch für den zweifachen Verstoß gilt. (T3)
  • 4 Ob 84/07t
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 84/07t
    Auch; Beisatz: Zur Verletzung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel müssen weitere, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T4)
  • 4 Ob 36/13t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. (T5)
  • 4 Ob 46/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 46/14i
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. (T6)
  • 4 Ob 243/15m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 243/15m
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beis wie T3

Schlagworte

Angestellte, Sittenwidrigkeit, Wettbewerbsklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Verstoß, Kopie, Unterlagen, Ablichtung, Abwerben, Vorbereitung, Treuepflicht, Untreue

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031669

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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