RS OGH 1994/10/18 4Ob103/94

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Rechtssatz

Die Konkurrenzklausel verliert bei Fehlen der Voraussetzungen des § 37 Abs 2 AngG nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat.Die Konkurrenzklausel verliert bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, AngG nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Wettbewerbsklausel, Zeitpunkt, Kündigungsfrist, Erklärung, Ausspruch, Geltung, Dauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031679

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00103_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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