RS OGH 1994/10/18 4Ob115/94, 4Ob14/01i, 17Ob29/07z, 17Ob23/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

UWG §2 Abs3 Z1
UWG §9 C5

Rechtssatz

Der Schutzbereich eines Zeichens (ausgenommen: registrierte Marken) kann auch regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an. ("Slender You")

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 115/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 115/94
    Veröff: SZ 67/174
  • 4 Ob 14/01i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 14/01i
    Auch; nur: Der Schutzbereich eines Zeichens kann auch regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an. (T1)
  • 17 Ob 29/07z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 17 Ob 29/07z
  • 17 Ob 23/11y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 23/11y
    Auch; Beisatz: Kennzeichen vermitteln grundsätzlich nur für jenes Gebiet ein Ausschließlichkeitsrecht, auf das der Zeichengebrauch ausstrahlt; außerhalb dieses Gebiets wird auch die Kategorie der Unterscheidungskraft gegenstandslos, weil Verwechslungsgefahr schon begrifflich dort ausgeschlossen ist, wo niemand das Zeichen kennt. (T2); Beisatz Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich des Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T3)

Schlagworte

Regionale Verkehrsgeltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079324

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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