Norm
UrhG §38 Abs1 Satz2Rechtssatz
Nach dieser Bestimmung muß auch der Filmhersteller das Recht der Nutzung eines sogenannten vorbestehenden Werkes zum Zweck der Gestaltung des Filmwerks, also das Verfilmungsrecht und die korrespondierenden Verwertungsrechte, erst vertraglich erwerben. "Vorbestehende" Werke sind selbständige Werke, die entweder "filmunabhängig" (Roman, Theaterstück etc als Filmvorlage) oder "filmbestimmt" (Manuskript, Drehbuch etc) sein können (von Hartlieb, Handbuch des Filmrechts, Fernsehrechts und Videorechts 3.Auflage, 209; ÖBl 1986,82 - Erfindung der Angst). Auch die filmbestimmten Werke, die eigens für den Film geschaffen und entweder für die Herstellung des Drehbuches oder im Zuge der Dreharbeiten verwendet worden sind, fallen unter die sogenannte "Unbeschadetklausel" des § 38 Abs 1, Satz 2, UrhG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012