RS OGH 1994/10/18 4Ob93/94, 4Ob227/08y

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

UrhG §38 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung muß auch der Filmhersteller das Recht der Nutzung eines sogenannten vorbestehenden Werkes zum Zweck der Gestaltung des Filmwerks, also das Verfilmungsrecht und die korrespondierenden Verwertungsrechte, erst vertraglich erwerben. "Vorbestehende" Werke sind selbständige Werke, die entweder "filmunabhängig" (Roman, Theaterstück etc als Filmvorlage) oder "filmbestimmt" (Manuskript, Drehbuch etc) sein können (von Hartlieb, Handbuch des Filmrechts, Fernsehrechts und Videorechts 3.Auflage, 209; ÖBl 1986,82 - Erfindung der Angst). Auch die filmbestimmten Werke, die eigens für den Film geschaffen und entweder für die Herstellung des Drehbuches oder im Zuge der Dreharbeiten verwendet worden sind, fallen unter die sogenannte "Unbeschadetklausel" des § 38 Abs 1, Satz 2, UrhG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 93/94
    Veröff: SZ 67/172
  • 4 Ob 227/08y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 227/08y
    Vgl auch; Beisatz: Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen geschlossen wurden, stehen die Vergütungsansprüche dem Urheber des vorbestehenden Werks bzw dem Berechtigten der vorbestehenden geschützten Leistung alleine und unbeschadet der Filmurheberrechte zu. (T1); Veröff: SZ 2009/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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