RS OGH 1994/10/18 11Os112/94 (11Os114/94), 14Os122/96, 14Os101/97, 11Os62/97, 12Os105/05s, 15Os116/0

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

StGB §278a

Rechtssatz

Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des § 278a Abs 1 StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet (1160 BlgNr 18 GP, 2 f). Damit stellt das Gesetz auf tatsächliche Merkmale ab, während der Umstand, ob der Organisation eine rechtliche Struktur zugrunde liegt oder sie sich inländischer oder ausländischer juristischer Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Verbindung bedient, keine Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 112/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 11 Os 112/94
  • 14 Os 122/96
    Entscheidungstext OGH 13.08.1996 14 Os 122/96
    Vgl auch
  • 14 Os 101/97
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 14 Os 101/97
    nur: Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des § 278a Abs 1 StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet. (T1); Beisatz: Die Primitivität des verwendeten Einbruchswerkzeuges (Äxte, Brechstangen etc) und die Ausführung der einzelnen Straftaten spricht nicht gegen das Bestehen einer kriminellen Organisation. (T2)
  • 11 Os 62/97
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 11 Os 62/97
    nur T1; Beisatz: Eine fehlende beziehungsweise mangelhafte Kenntnis der Identität der Gründer und Anführer der Organisation (der Hersteller des Suchtgiftes und der meisten Lieferanten und Abnehmer desselben), spricht nicht gegen, sondern für das Strukturmerkmal der hierarchischen Gliederung der kriminellen Organisation, für die eine Abschottung der Kommandoebene nach unten beziehungsweise innen (zwecks Erschwerung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit ihrer Mitglieder) geradezu typisch ist. (T3)
  • 12 Os 105/05s
    Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 105/05s
    Vgl auch; Beisatz: Zur Feststellung des Erscheinungsbildes einer Organisation bedarf es keiner Schlussfolgerungen, sondern nur der Wahrnehmung der tatsächlichen Gegebenheiten. (T4)
  • 15 Os 116/08k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 15 Os 116/08k
    Vgl; Beisatz: Dem Erfordernis der Unternehmensähnlichkeit einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB wird durch einen hierarchischen Aufbau entsprochen, der eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander enthält, wobei eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095824

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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