RS OGH 2025/4/2 11Os112/94 (11Os114/94); 14Os122/96; 14Os101/97; 11Os62/97; 12Os105/05s; 15Os116/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

StGB §278a
  1. StGB § 278a heute
  2. StGB § 278a gültig ab 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  3. StGB § 278a gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 278a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 278a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 278a gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993

Rechtssatz

Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des § 278a Abs 1 StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet (1160 BlgNr 18 GP, 2 f). Damit stellt das Gesetz auf tatsächliche Merkmale ab, während der Umstand, ob der Organisation eine rechtliche Struktur zugrunde liegt oder sie sich inländischer oder ausländischer juristischer Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Verbindung bedient, keine Bedeutung zukommt.Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet (1160 BlgNr 18 GP, 2 f). Damit stellt das Gesetz auf tatsächliche Merkmale ab, während der Umstand, ob der Organisation eine rechtliche Struktur zugrunde liegt oder sie sich inländischer oder ausländischer juristischer Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Verbindung bedient, keine Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

  • RS0095824">11 Os 112/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 11 Os 112/94
  • RS0095824">14 Os 122/96
    Entscheidungstext OGH 13.08.1996 14 Os 122/96
    Vgl auch
  • RS0095824">14 Os 101/97
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 14 Os 101/97
    nur: Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des § 278a Abs 1 StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet. (T1); Beisatz: Die Primitivität des verwendeten Einbruchswerkzeuges (Äxte, Brechstangen etc) und die Ausführung der einzelnen Straftaten spricht nicht gegen das Bestehen einer kriminellen Organisation. (T2)
  • RS0095824">11 Os 62/97
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 11 Os 62/97
    nur T1; Beisatz: Eine fehlende beziehungsweise mangelhafte Kenntnis der Identität der Gründer und Anführer der Organisation (der Hersteller des Suchtgiftes und der meisten Lieferanten und Abnehmer desselben), spricht nicht gegen, sondern für das Strukturmerkmal der hierarchischen Gliederung der kriminellen Organisation, für die eine Abschottung der Kommandoebene nach unten beziehungsweise innen (zwecks Erschwerung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit ihrer Mitglieder) geradezu typisch ist. (T3)
  • RS0095824">12 Os 105/05s
    Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 105/05s
    Vgl auch; Beisatz: Zur Feststellung des Erscheinungsbildes einer Organisation bedarf es keiner Schlussfolgerungen, sondern nur der Wahrnehmung der tatsächlichen Gegebenheiten. (T4)
  • RS0095824">15 Os 116/08k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 15 Os 116/08k
    Vgl; Beisatz: Dem Erfordernis der Unternehmensähnlichkeit einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB wird durch einen hierarchischen Aufbau entsprochen, der eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander enthält, wobei eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer. (T5)
  • RS0095824">12 Os 29/25v
    Entscheidungstext OGH 02.04.2025 12 Os 29/25v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095824

Im RIS seit

18.10.1994

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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