RS OGH 1994/10/18 4Ob105/94, 4Ob2161/96i, 4Ob26/00b, 4Ob127/00f, 4Ob184/04v, 5Ob293/05g, 4Ob212/06i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
beobachten
merken

Norm

UrhG §24
UrhG §26

Rechtssatz

Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Fußballmagazin "Anpfiff".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 105/94
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T1)
    Beisatz: Mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für den Auftraggeber zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, hat der Auftragnehmer (Urheber) schlüssig einer Verwertung durch den Auftraggeber zugestimmt. (T2)
  • 4 Ob 26/00b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 26/00b
    Auch; nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T3)
  • 4 Ob 127/00f
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 127/00f
    Auch; nur: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4)
  • 4 Ob 184/04v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 184/04v
    nur T1; Beisatz: Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (T5)
  • 5 Ob 293/05g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 293/05g
    nur T4
  • 4 Ob 212/06i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 212/06i
    Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf Rechtsnachfolger übertragen werden. (T6)
  • 4 Ob 112/07k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 112/07k
    nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T7)
    Beis wie T5
  • 4 Ob 248/07k
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 248/07k
    Beisatz: Hier: Verwertungsrechte für von Mitarbeitern in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten und nicht bloß aus Anlass derselben geschaffene Werke. (T8)
  • 4 Ob 117/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 117/08x
    Auch; nur T3; Beisatz: Im Zweifel bestimmt sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung. (T9)
  • 4 Ob 111/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 111/08i
    nur T1
  • 4 Ob 163/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 69/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 69/14x
    nur T1
  • 4 Ob 21/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 21/15i
    Beis wie T5
  • 4 Ob 226/19t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 226/19t
    Vgl
  • 4 Ob 100/20i
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 100/20i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten