Norm
StGB §105 DRechtssatz
Der spezielle Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs 1 StGB) geht dem allgemeinen Nötigungstatbestand (§ 105 StGB) vor. Denn die geschlechtliche Nötigung ist ein Sonderfall der Nötigung (und damit lex specialis) mit einer gegenüber dem Delikt nach § 105 Abs 1 StGB strengeren Strafdrohung.Der spezielle Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) geht dem allgemeinen Nötigungstatbestand (Paragraph 105, StGB) vor. Denn die geschlechtliche Nötigung ist ein Sonderfall der Nötigung (und damit lex specialis) mit einer gegenüber dem Delikt nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB strengeren Strafdrohung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093274Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0130OS00132_9400000_002