RS OGH 2024/12/5 3Ob512/94; 8Ob31/23a

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Rechtssatz

Weist das Erstgericht eine Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück und behebt das Rekursgericht nicht nur diesen Beschluß, sondern prüft es gleichzeitig die Zulässigkeit des Rechtsweges und bejaht diese, so ist das Ergebnis dieser Prüfung für kein Gericht - auch nicht für es selbst und den OGH - bindend. Hat das Gericht zweiter Instanz in dieser Sache später über eine Berufung zu entscheiden, so kann es von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges erneut prüfen, sie verneinen und die Klage zurückweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041336

Im RIS seit

19.10.1994

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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