RS OGH 2025/4/30 6Ob617/94; 3Ob90/95 (3Ob91/95); 3Ob133/03k; 4Ob154/12v; 5Ob2/25t

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Norm

ZPO §227 Abs1 I
  1. ZPO § 227 heute
  2. ZPO § 227 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 227 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Fall einer bloß wegen Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässigen Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage hat das Prozessgericht erster Instanz von amtswegen das Verfahren über das in einem besonderen Verfahren zu verhandelnde Begehren vom Verfahren über das restliche Begehren zu trennen und die getrennten Verfahren - mit allen geschäftsverteilungsmäßigen, geschäftsordnungsmäßigen und gebührenrechtlichen Folgen - so weiterzuführen, als wären mehrere Klagen angebracht worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037789

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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