Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIiRechtssatz
Eine Ergänzung der zweitinstanzlichen Entscheidung durch einen zuunrecht unterbliebenen Bewertungsausspruch ist entbehrlich, wenn der OGH das Vorliegen einer positiven Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO) verneint und das Rechtsmittel deshalb zurückzuweisen ist.Eine Ergänzung der zweitinstanzlichen Entscheidung durch einen zuunrecht unterbliebenen Bewertungsausspruch ist entbehrlich, wenn der OGH das Vorliegen einer positiven Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) verneint und das Rechtsmittel deshalb zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042428Dokumentnummer
JJR_19941020_OGH0002_0060OB01647_9400000_001