Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Unterlassung der Vertretung des Mandanten beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, weil ein geforderter Kostenvorschuss nicht erlegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016