Norm
DSt 1990 §19 Abs1Rechtssatz
§ 19 Abs 1 DSt 1990 lässt den Zeitpunkt, zu welchem eine einstweilige Maßnahme zu verhängen ist, offen und räumt dem Disziplinarrat die Möglichkeit zu deren Verhängung während der gesamten Dauer des anhängigen Strafverfahrens ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056744Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2012