Norm
ASVG §89 Abs2Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 89 Abs 2 ASVG, nach der das Ruhen von Pensionsansprüchen aus der Pensionsversicherung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nicht eintritt, wenn der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet, auf den Ausgleichszulagen-Anspruch ist nicht möglich.Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, ASVG, nach der das Ruhen von Pensionsansprüchen aus der Pensionsversicherung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle nicht eintritt, wenn der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet, auf den Ausgleichszulagen-Anspruch ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083763Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_010OBS00262_9300000_002