RS OGH 1994/10/25 1Ob580/94

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Rechtssatz

Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter muß der geschützte Dritte bei Beurteilung des Mitverschuldens für das Verhalten seiner Gehilfen einstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029448

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0010OB00580_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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