RS OGH 1994/10/25 5Ob538/94, 10Ob10/07d

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

KSchG §14 Abs1

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes ist jedenfalls unwirksam, wenn in der Schiedsvereinbarung nicht ein mit § 14 Abs 1 KSchG nicht in Widerspruch stehender Ort vorgegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 538/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 538/94
    Veröff: SZ 67/186
  • 10 Ob 10/07d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 10/07d
    Beisatz: Eine Schiedsvereinbarung wäre daher zulässig, sofern das vereinbarte Schiedsgericht an einem Ort tagt, zu dem der beklagte Verbraucher die in §14 Abs 1 KSchG geforderte Nahebeziehung (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung) aufweist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065664

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0050OB00538_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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